Die Zuständigkeit des Bundesrates zur Änderung von Organisationsbestimmungen in Bundesgesetzen hängt also primär davon ab, ob es sich um eine wichtige (grundlegende) Regelung im Sinne von Art. 164 Abs. 1 BV handelt oder nicht. Legt der Bundesgesetzgeber die Organisation der Bundesverwaltung bewusst in einer bestimmten Weise fest, so handelt es sich um eine wichtige Norm, von welcher der Bundesrat nicht abweichen darf.