Eine Abweichung von Organisationsbestimmungen in Bundesgesetzen sei sodann ausgeschlossen, wenn die Bundesversammlung die Organisationskompetenz des Bundesrates ausdrücklich einschränke. Eine solche Einschränkung könne sich aus dem Bundesgesetz selber oder aus den Gesetzesmaterialien ergeben. Massgebend sei der entsprechende Wille der Bundesversammlung, nicht die Form, in welcher die Abweichung ausgeschlossen werde.