Diese Auslegung wird durch die Ausführungen in der Botschaft über die 15 Anpassung von Organisationsbestimmungen bestätigt. Der Bundesrat legt dar, verfassungsrechtlich hätten die Anpassungen dann über den Weg des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens zu erfolgen, wenn es sich um grundlegende Bestimmungen im Sinne von Art. 164 Abs. 1 BV handle. Eine Abweichung von Organisationsbestimmungen in Bundesgesetzen sei sodann ausgeschlossen, wenn die Bundesversammlung die Organisationskompetenz des Bundesrates ausdrücklich einschränke.