Der Vorbehalt in Art. 8 Abs. 1 Satz 2 RVOG, welcher von der Ermächtigung des Bundesrates, Organisationsbestimmungen zu ändern, diejenigen Fälle ausnimmt, in denen die Bundesversammlung die Organisationskompetenz des Bundesrates ausdrücklich einschränkt, ist bei verfassungskonformer Auslegung so zu verstehen, dass der Bundesrat nicht von wichtigen, sondern bloss von unwichtigen Organisationsbestimmungen in Gesetzen abweichen kann. Diese Auslegung wird durch die Ausführungen in der Botschaft über die 15 Anpassung von Organisationsbestimmungen bestätigt.