Allerdings muss eine der Verfassung genügende Delegationsnorm vorliegen. Art. 164 Abs. 2 BV lässt die Übertragung von Rechtssetzungsbefugnissen durch Bundesgesetz zu, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird. Ein Delegationsverbot ergibt sich insbesondere aus Art. 164 Abs. 1 BV, wonach alle wichtigen rechtsetzenden 14 Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind.