Damit wird der Grundsatz der Parallelität der Erlassformen durchbrochen, wonach Rechtsnormen nur von der gleichen Behörde und im gleichen Verfahren geändert werden können, in dem sie erlassen worden sind. Das Bundesgericht hat solche Durchbrechungen des Grundsatzes der Parallelität der Erlassformen zugelassen und festgestellt, es sei dem Gesetzgeber nicht verwehrt, die Kompetenz zur Änderung oder Aufhebung einer Norm des formellen Gesetzes an 13 den Verordnungsgeber zu delegieren. Allerdings muss eine der Verfassung genügende Delegationsnorm vorliegen.