Die Ermächtigung stellt eine Gesetzesdelegation dar. Sie weist insofern eine Besonderheit auf, als der Bundesrat nicht nur zur Konkretisierung und Ergänzung von Bundesgesetzen ermächtigt wird, sondern sogar zu deren Änderung. Damit wird der Grundsatz der Parallelität der Erlassformen durchbrochen, wonach Rechtsnormen nur von der gleichen Behörde und im gleichen Verfahren geändert werden können, in dem sie erlassen worden sind.