In der Praxis müssten damit für unproblematische und die Rechte und Pflichten der Bürgerinnen und Bürger nicht betreffende Änderungen – wie beispielsweise der Zusammenschluss zweier Verwaltungskommissionen – das ordentliche Gesetzgebungsverfahren durchlaufen werden. Um solche Fälle vermeiden zu können, solle mit der Änderung des RVOG präzisiert werden, dass der Bundesrat nicht nur im Bereich der Zuteilung der Ämter, sondern im gesamten Bereich der zweckmässigen Organisation der Bundesverwaltung von Organisationsbestimmungen anderer Bundesgesetze abweichen könne.