Die Ermächtigung des Bundesrates zur Abweichung von Organisationsbestimmungen in Bundesgesetzen beziehe sich nach geltendem Gesetzesrecht bloss auf die Gliederung der Bundesverwaltung in Ämter. In der Praxis müssten damit für unproblematische und die Rechte und Pflichten der Bürgerinnen und Bürger nicht betreffende Änderungen – wie beispielsweise der Zusammenschluss zweier Verwaltungskommissionen – das ordentliche Gesetzgebungsverfahren durchlaufen werden.