Sowohl Verfassung als auch Gesetz schlössen nicht aus, dass der Bundesrat im Rahmen seiner Organisationshoheit auch von Bundesgesetzen abweichen könne. Eine zeitliche Limite entspreche daher nur bedingt dem seinerzeit gewählten Konzept und dem heutigen Verfassungsrecht. Die Ermächtigung des Bundesrates zur Abweichung von Organisationsbestimmungen in Bundesgesetzen beziehe sich nach geltendem Gesetzesrecht bloss auf die Gliederung der Bundesverwaltung in Ämter.