Absicht des Gesetzgebers beim Erlass des RVOG sei es gewesen, dem Bundesrat die Zuständigkeit zur Organisation der Bundesverwaltung zu geben und ihn zu verpflichten, die Bundesverwaltung geänderten Verhältnissen anzupassen. Die bisher in Art. 64 RVOG vorgesehene zeitliche Beschränkung einer allfälligen Abweichung von Organisationsbestimmungen in Bundesgesetzen vertrage sich schlecht mit dem geltenden Verfassungsrecht und der Absicht des Gesetzgebers. Sowohl Verfassung als auch Gesetz schlössen nicht aus, dass der Bundesrat im Rahmen seiner Organisationshoheit auch von Bundesgesetzen abweichen könne.