Mit der Revision sollten diese Schwierigkeiten beseitigt werden, indem nicht mehr zwischen den allgemeinen und den besonderen Organisationsbestimmungen in Bundesgesetzen unterschieden werde. Die neue Bundesverfassung anerkenne in Art. 178 Abs. 1, was bislang nur gesetzlich vorgesehen gewesen sei. Absicht des Gesetzgebers beim Erlass des RVOG sei es gewesen, dem Bundesrat die Zuständigkeit zur Organisation der Bundesverwaltung zu geben und ihn zu verpflichten, die Bundesverwaltung geänderten Verhältnissen anzupassen.