Der Bundesrat begründete die Änderung des Art. 8 RVOG in seiner Botschaft über die Anpassung 12 von Organisationsbestimmungen des Bundesrechtes vom 5. Juni 2001 damit, dass die heutige gesetzliche Regelung, wonach er im Rahmen seiner Organisationskompetenz nur von besonderen Organisationsbestimmungen in den Bundesgesetzen abweichen könne, zu Auslegungsproblemen führe und die Frage aufwerfe, wie weit die Organisationskompetenz reiche.