Die Befugnis des Bundesrates, von Organisationsbestimmungen anderer Bundesgesetze abzuweichen, war in der ursprünglichen Fassung des RVOG nicht enthalten. Sie wurde mit dem Bundesgesetz über die Anpassung von Organisationsbestimmungen 11 des Bundesrechts vom 22. März 2002 in Art. 8 Abs. 1 RVOG eingefügt. Bis zum Inkrafttreten dieser Revision des Art. 8 RVOG ermächtigte Art. 64 Abs. 1 RVOG den Bundesrat lediglich, im Rahmen seiner Organisationskompetenz nach Art. 43 RVOG von den besonderen Organisationsbestimmungen anderer Bundesgesetze zeitlich beschränkt abzuweichen.