Das RVOG überträgt also dem Bundesrat einen wesentlichen Teil der Organisationsgewalt. Er kann die Gliederung der Bundesverwaltung und die Zuordnung der Verwaltungseinheiten zu den Departementen in weitem Umfange selbst regeln. Das Verwaltungsorganisationsgesetz vom 19. September 1978 zählte dagegen noch sämtliche Bundesämter auf und ermächtigte den Bundesrat nur, diese den Departementen zuzuweisen; der entsprechende Beschluss des Bundesrates bedurfte überdies der 8 Biaggini (Anm. 7), N 7; Müller (Anm. 7), Rz. 215.