Nach Art. 43 RVOG sind die Ämter die tragenden Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung; sie besorgen die Verwaltungsgeschäfte (Abs. 1). Der Bundesrat legt durch Verordnung die Gliederung der Bundesverwaltung in Ämter fest. Er weist den Ämtern möglichst zusammenhängende Sachbereiche zu und legt ihre Aufgaben fest (Abs. 2). Der Bundesrat teilt die Ämter den Departementen nach den Kriterien der Führbarkeit, des Zusammenhangs der Aufgaben sowie der sachlichen und politischen Ausgewogenheit zu. Er kann die Ämter jederzeit neu zuteilen (Abs. 3). Art. 8 Abs. 1 RVOG ermächtigt den Bundesrat, die zweckmässige Organisation der Bundesverwaltung zu bestimmen und sie den Verhältnissen anzupassen.