Aus den erwähnten beiden Verfassungsbestimmungen ergibt sich, dass die Organisationsgewalt zwi- 6 schen dem Bundesgesetzgeber und dem Bundesrat geteilt ist. Die Grundzüge der Organisation der Bundesbehörden sind durch Gesetz festzulegen. Der Bundesrat kann jedoch seinem Auftrag, für eine zweckmässige Organisation und eine zielgerichtete Erfüllung der Aufgaben durch die Bundesverwaltung zu sorgen (Art. 178 Abs. 1 Satz 2 BV), nur nachkommen, wenn ihm der Gesetzgeber ausreichende Regelungsbefugnisse überlässt.