Nach Art. 164 Abs. 1 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören u.a. die grundlegenden Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden (lit. g). Art. 178 BV legt einige Leitungs- und Strukturprinzipien der Bundesverwaltung fest. Nach dessen Abs. 1 leitet der Bundesrat die Bundesverwaltung; er sorgt für ihre zweckmässige Organisation und eine zielgerichtete Erfüllung der Aufgaben. Abs. 2 schreibt vor, dass die Bundesverwaltung in Departemente gegliedert wird; jedem Departement steht ein Mitglied des Bundesrates vor.