2. Das ZNDG führt neu in Art. 5 Abs. 2 BWIS die Bestimmung ein, dass der Bundesrat die Departemente, die zuständigen Dienststellen des Bundes, welche Aufgaben nach diesem Gesetz erfüllen, und das Bundesamt, welches nach dem Gesetz Verfügungen erlässt, per Verordnung festzulegen hat. Liegt bei dieser Bestimmung ein Anwendungsfall gemäss Art. 8 Abs. 1 RVOG 5 AS 2008 6261. VPB/JAAC/GAAC 2010, Ausgabe vom 15. April 2010 44 Gutachten Georg Müller