4 Siehe dazu Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates (Anm. 3), 4024, wo ausgeführt wird, die Änderungen des BWIS sollten «den Bundesrat mit der Festlegung der entsprechenden Vollzugszuständigkeit beauftragen, ohne dass die Organisationseinheit im Gesetz vorgegeben wird. Damit soll eine Festlegung der Organisation und der Zuständigkeit der jeweiligen Dienste auf Verordnungsebene ermöglicht werden. Es würde damit ggf. auch ohne besondere Gesetzesänderung möglich, den DAP, der heute als Teil des gesetzlich zuständigen Bundesamtes BAP die nachrichtendienstlichen Aufgaben nach Art. 2, 4 und 5 ff.