Die Organisationsbestimmungen sind so gefasst, dass dem Bundesrat nur die Unterstellung der Dienste unter das gleiche Departement vorgeschrieben wird, er im Übrigen aber eine möglichst weit reichende Organisationskompetenz behält. Aus diesem Grunde ist in den geänderten Bestimmungen des BWIS nicht mehr von einem Bundesamt, sondern von einer «zuständigen Dienststelle des Bundes» die Rede, die vom Bundesrat 4 durch Verordnung einem Departement unterstellt wird.