SR 120) so geändert werden, dass der DAP, soweit er nachrichtendienstliche Aufgaben nach diesem Gesetz erfüllt, nicht Teil des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes ist. Die Organisationsbestimmungen sind so gefasst, dass dem Bundesrat nur die Unterstellung der Dienste unter das gleiche Departement vorgeschrieben wird, er im Übrigen aber eine möglichst weit reichende Organisationskompetenz behält.