Das ZNDG schreibt die Unterstellung der zivilen Nachrichtendienste unter ein Departement vor. Dies bedingte einerseits die Schaffung einer spezialgesetzlichen Grundlage für die bisher im Militärgesetz geregelte zivile Auslandaufklärung durch den SND. Andererseits musste das Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit vom 21. März 1997 (BWIS; SR 120) so geändert werden, dass der DAP, soweit er nachrichtendienstliche Aufgaben nach diesem Gesetz erfüllt, nicht Teil des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes ist.