{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2009-09-05", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000218_2009-09-05.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000218.pdf?ID=150000218", "Checksum": "c6347ae24ec8eb9659bd6ff463adadb5"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000218"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 05.09.2009 150000218"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 05.09.2009 150000218"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 05.09.2009 150000218"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:51", "Checksum": "4314e55c3d826f5c2505c48b5b5884e6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 05.09.2009 150000218\n\n– Theoretisch könnte das ZNDG so revidiert werden, dass es mit dem BWIS in der Fassung gemäss Verordnung des Bundesrates übereinstimmt. Soweit inhaltliche Widersprüche vorliegen,\nkommt ein solches Vorgehen wohl nicht infrage, weil der Gesetzgeber nicht bereit sein dürfte,\ndie Regelungen betreffend die Aufgabenverteilung zwischen Bundesamt und zivilen Nachrichtendiensten sowie betreffend die Aufsicht über das Bundesamt zu ändern. Die formalen Widersprüche könnten zwar behoben werden; der Aufwand für die Durchführung des Gesetzgebungsverfahrens wäre aber unverhältnismässig gross.\n\n– Der Bundesrat hat offenbar in Aussicht genommen, die Bestimmungen des BWIS in der Fassung gemäss ZNDG bei dessen Inkrafttreten gestützt auf Art. 8 Abs. 1 Satz 2 RVOG durch\nVerordnung so zu ändern, dass sie mit den Bestimmungen des BWIS in der Fassung gemäss\nVerordnung des Bundesrates vom 12. Dezember 2008 übereinstimmen. Dieses Verfahren ist\nnur insoweit zulässig, als es sich um formale Widersprüche handelt. Die Differenzen zwischen\nden beiden Fassungen des BWIS in den Art. 13a, 19, 20, 21, 26 und 27 lassen sich nur dadurch beseitigen, dass der Bundesrat die durch die Verordnung vom 12. Dezember 2008 vorgenommenen Änderungen dieser Bestimmungen aufhebt.\n\n– Die einfachste, der BV und dem RVOG am besten Rechnung tragende Lösung bestünde darin,\ndass der Bundesrat die Verordnung vom 12. Dezember 2008 in dem Sinne ändert, als sämtliche darin angeordneten Änderungen des BWIS auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des ZNDG\n24\naufgehoben werden. In der Verordnung, die für die Umsetzung des ZNDG erforderlich ist, wäre die Unterstellung der Dienststellen des Bundes, welche Aufgaben des zivilen Nachrichtendienstes erfüllen, unter das VBS zu regeln.\n\n23\nIm Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates (Anm. 3), 4023, wird die Verweisung mit dem Bedürfnis nach\nHarmonisierung der Aufsicht über den zivilen Nachrichtendienst begründet. Von den Änderungen nicht erfasst werden dagegen\ndie Bestimmungen über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen, für deren Anwendung nach wie vor\ndas Bundesamt zuständig ist. Auch die Aufsicht über diese Tätigkeit des Bundesamtes richtet sich wie bisher nach Art. 26 Abs.\n1 BWIS.\n24\nVGL. DIE REGELUNGSAUFTRÄGE IN ART. 3 ABS. 4, 4 ABS. 2, 5 ABS. 2 SATZ 2 UND ABS. 4 SOWIE ART. 7 ZNDG.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2010, Ausgabe vom 15. April 2010 52\nGutachten Georg Müller\n\n7. Ergebnisse\n\n7.1. Die Zuweisung der Zuständigkeiten im BWIS, die das ZNDG für das bisherige «Bundesamt»\nund neu für die «zuständige Dienststelle des Bundes» vornimmt, stellt grundsätzlich einen Anwendungsfall gemäss Art. 8 Abs. 1 RVOG dar, bei welchem die Bundesversammlung die Organisationskompetenz des Bundesrates eingeschränkt hat. Soweit der Bundesrat durch seine\nVerordnung vom 12. Dezember 2008 die Bestimmungen des BWIS nur in dem Sinne geändert\nhat, als er anstelle des Begriffs «zuständige Dienststelle des Bundes» die Abkürzung «DAP»\n(und anstelle des Begriffs «(zuständiges) Departement» die Abkürzung «VBS») verwendet, liegt\nallerdings nur ein formaler Widerspruch zwischen den beiden Fassungen des BWIS vor. Die\nFrage, ob ein solcher Widerspruch zur Ungültigkeit der betreffenden Bestimmungen der bundesrätlichen Verordnung führt, kann jedoch offen bleiben, weil auch inhaltliche Widersprüche\nbestehen, die beseitigt werden müssen.\n\n7.2. Soweit das BWIS in der Fassung gemäss ZNDG den Begriff «Bundesamt» weiterhin verwendet, weil damit ausgeschlossen werden soll, dass die zivilen Nachrichtendienste bestimmte\nAufgaben erfüllen, liegt ein inhaltlicher Widerspruch zu den Änderungen vor, die der Bundesrat\ndurch die Verordnung vom 12. Dezember 2008 vorgenommen hat. Dasselbe gilt für die Regelung der Aufsicht über das Bundesamt in Art. 26 Abs. 1 BWIS. Der Bundesrat hat in diesen Fällen die ihm durch Art. 8 Abs. 1 Satz 2 RVOG übertragene Zuständigkeit zur Änderung von Organisationsbestimmungen in Bundesgesetzen überschritten. Die Änderungen in den Art. 13a,\n19, 20, 21, 26 und 27 Abs. 3 BWIS sind deshalb ungültig.\n\n7.3. Der Bundesrat hätte das ZNDG rückwirkend auf den 1. Januar 2009 oder allenfalls auf einen\nZeitpunkt nach dem Ablauf der Referendumsfrist (22. Januar 2009, z.B. auf den 1. Februar\n2009) in Kraft setzen und die Dienststellen, welche Aufgaben des zivilen Nachrichtendienstes\nerfüllen, durch eine Verordnung dem VBS zuweisen können, welche sich auf Art. 2 ZNDG abgestützt hätte.\n\nDie beste Lösung, um das BWIS und das ZNDG bei dessen Inkrafttreten zu koordinieren, besteht darin, dass der Bundesrat die Änderungen des BWIS, die er durch die Verordnung vom\n12. Dezember 2008 vorgenommen hat, auf diesen Zeitpunkt aufhebt und in der zur Umsetzung\ndes ZNDG notwendigen Verordnung die Dienststellen, welche Aufgaben des zivilen Nachrichtendienstes erfüllen, dem VBS unterstellt.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2010, Ausgabe vom 15. April 2010 53\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\n"}