{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2009-09-05", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000218_2009-09-05.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000218.pdf?ID=150000218", "Checksum": "c6347ae24ec8eb9659bd6ff463adadb5"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000218"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 05.09.2009 150000218"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 05.09.2009 150000218"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 05.09.2009 150000218"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:51", "Checksum": "4314e55c3d826f5c2505c48b5b5884e6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 05.09.2009 150000218\n\nArt. 5 Abs. 2 und 3 sowie Art. 7 Abs. 1 BWIS geht es eher um einen formalen als um einen inhaltlichen Widerspruch zwischen ZNDG und der Anpassungsverordnung des Bundesrates, indem das\nZNDG den Ausdruck «(zuständiges) Departement» verwendet, während die Verordnung direkt das\nVBS als zuständig bezeichnet. Der Gesetzgeber wollte den Entscheid darüber, welchem Departement\ndie beiden für den zivilen Nachrichtendienst zuständigen Dienststellen zu unterstellen seien, dem\nBundesrat überlassen, der sie im Rahmen einer Ausführungsverordnung zum ZNDG oder durch Anpassung der entsprechenden Organisationsverordnung der Departemente hätte treffen können. Der\nBundesrat hat ein anderes Vorgehen gewählt und gestützt auf Art. 8 Abs. 1 RVOG die entsprechenden Bestimmungen des BWIS geändert. Das hat zur Folge, dass er wiederum seine Kompetenz zur\nÄnderung von gesetzlichen Organisationsbestimmungen in Anspruch nehmen muss, wenn das ZNDG\nin Kraft gesetzt wird, ferner dann, wenn sich die getroffene Lösung bezüglich der Unterstellung der\nzivilen Nachrichtendienste als unzweckmässig erweist oder aus andern Gründen angepasst werden\nmuss. Gesetzestechnisch ist das vom ZNDG vorgesehene Verfahren eindeutig besser als das vom\nBundesrat eingeschlagene. Es fragt sich jedoch, ob der bloss formelle Widerspruch zwischen den\ndurch das ZNDG und den durch die Verordnung des Bundesrates geänderten Bestimmungen des\nBWIS zur Folge hat, dass die vom Bundesrat vorgenommenen Änderungen ungültig sind, weil sie\n22\nnicht durch die Gesetzesdelegation in Art. 8 Abs. 1 Satz 2 RVOG gedeckt sind. Die Frage kann\nnach meinem Dafürhalten offen bleiben, weil, wie im Folgenden zu zeigen ist, einzelne Bestimmungen\nder Verordnung des Bundesrates dem ZNDG auch inhaltlich widersprechen. Es muss deshalb in jedem Fall eine Lösung für den Konflikt gesucht werden.\n\nInhaltliche Differenzen bestehen bei den Art. 13a Abs. 2 und 3, 19 Abs. 2, 20 Abs. 2 lit. a, 21 Abs. 1,\n26 Abs. 1 und 27 Abs. 3 BWIS. In der Fassung gemäss Art. 9 ZNDG wird in diesen Bestimmungen\nbewusst der Begriff «Bundesamt» (bzw. in Art. 19 Abs. 2 «Aufgaben des Bundes») verwendet. In der\nFassung gemäss Verordnung des Bundesrates ist dieser Begriff durch die Abkürzung «DAP» (bzw. in\nArt. 19 Abs. 2 «Aufgaben des DAP») ersetzt worden. Aus Art. 5 Abs. 2 Satz 2 BWIS in der Fassung\ngemäss ZNDG und aus den Materialien ergibt sich, dass der Gesetzgeber aus ganz bestimmten\nGründen zwischen dem Bundesamt und den Dienststellen des Bundes, welche die Aufgaben des\nzivilen Nachrichtendienstes erfüllen, unterscheidet. So ist in Art. 13a BWIS vom Bundesamt die Rede,\nweil der Gesetzgeber den DAP nicht zu hoheitlichem Handeln, insbesondere nicht zum Erlass von\nVerfügungen betreffend Sicherstellung von Propagandamaterial, ermächtigen wollte. Diese Befugnis\nsollte dem Bundesamt vorbehalten bleiben. Bei Art. 19, 20 und 21 BWIS geht es vor allem darum,\ndass die Kantone und die vom Bundesrat bezeichnete Fachstelle des Bundes für Personensicherheitsprüfung ihre Informationen aus den verschiedenen Registern von Bund und Kantonen über das\nBundesamt und nicht über den zivilen Nachrichtendienst beziehen. Bei der Zuteilung dieser Aufgabe\nhat sich das ZNDG damit für die polizeiliche und nicht für die nachrichtendienstliche Organisation\nausgesprochen. Art. 26 Abs. 1 BWIS hält an den Begriffen «Bundesamt» und «Departement» fest,\nweil die Aufsicht des Bundesrates und die Oberaufsicht der Bundesversammlung über das Bundes-\n\n22\nVgl. dazu die Ausführungen von Thomas Sägesser, Entwicklungen im Regierungs- und Verwaltungsorganisationsrecht des\nBundes für das Jahr 2008, in: Verwaltungsorganisationsrecht – Staatshaftungsrecht – öffentliches Dienstrecht, Jahrbuch 2008,\nBern 2009, S. 359 ff., zur Überführung der nachrichtendienstlichen Teile des Dienstes für Analyse und Prävention vom EJPD\nzum VBS, der zur Frage nicht ausdrücklich Stellung nimmt, die Verordnung über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen\naber auch nicht als gesetzwidrig bezeichnet.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2010, Ausgabe vom 15. April 2010 51\nGutachten Georg Müller\n\namt (fedpol) wie bisher nach den in dieser Bestimmung festgelegten Vorgaben erfolgen sollen; für die\nzivilen Dienststellen, die nachrichtendienstliche Aufgaben erfüllen, gelten die gleichen Vorgaben für\n23\ndie Aufsicht und Oberaufsicht aufgrund der Verweisung in Art. 8 ZNDG. Die Änderungen der erwähnten sechs Regelungen durch die Verordnung des Bundesrates stehen deshalb im Widerspruch\nzum ZNDG und sind ungültig.\n\n6. Koordination zwischen dem Bundesgesetz über\nMassnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit und dem\nBundesgesetz über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes bei dessen Inkrafttreten\n\nBeim Inkrafttreten des ZNDG müssen die Widersprüche zwischen dem BWIS in der Fassung gemäss\nVerordnung des Bundesrates und dem BWIS in der Fassung gemäss ZNDG beseitigt werden. Dazu\ngibt es verschiedene Möglichkeiten:\n\n"}