{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2009-09-05", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000218_2009-09-05.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000218.pdf?ID=150000218", "Checksum": "c6347ae24ec8eb9659bd6ff463adadb5"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000218"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 05.09.2009 150000218"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 05.09.2009 150000218"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 05.09.2009 150000218"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:51", "Checksum": "4314e55c3d826f5c2505c48b5b5884e6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 05.09.2009 150000218\n\nAus den Materialien zum ZNDG geht klar hervor, dass die Bundesversammlung die Organisationsgewalt des Bundesrates dadurch einschränken wollte, dass sie ihn verpflichtete, die Dienststellen, welche die Aufgaben des zivilen Nachrichtendienstes erfüllen, dem gleichen Departement zu\nunterstellen. Der Bundesrat hat ferner den Informationsaustausch zwischen diesen Dienststellen zu\nregeln. Zudem sollen die Dienststellen nicht zum hoheitlichen Handeln, insbesondere zum Erlass von\nVerfügungen, zuständig sein; diese Kompetenz verbleibt beim fedpol. Das ergibt sich aus Art. 5 Abs. 2\nSatz 2 BWIS (Fassung gemäss Art. 9 ZNDG), welcher den Bundesrat verpflichtet, das Bundesamt zu\nbezeichnen, das Verfügungen nach diesem Gesetz erlässt. Der Gesetzgeber hat in verschiedenen\nBestimmungen bewusst den Begriff «Bundesamt» verwendet und ihn in Gegensatz zu demjenigen der\n19\n«zuständigen Dienststelle» gesetzt, mit welchem die zivilen Nachrichtendienste gemeint sind . Im\nÜbrigen wurde das geltende Recht inhaltlich nicht verändert. Der Gesetzgeber respektierte vielmehr\ndie Organisationsgewalt des Bundesrates, indem er die Zuweisung der beiden Dienststellen zu einem\nDepartement und den Entscheid darüber, ob die Dienststellen zusammenzulegen seien oder nicht,\n20\ndem Bundesrat überliess.\n\nNach dem Gesagten steht fest, dass es sich bei den Vorschriften des ZNDG um wichtige Organisationsbestimmungen im Sinne von Art. 164 Abs. 1 BV handelt, die nicht durch eine gestützt auf Art. 8\nAbs. 1 RVOG erlassene Verordnung des Bundesrates geändert werden können. Das gilt grundsätzlich auch für die Änderungen des BWIS, die durch Art. 9 ZNDG bzw. den Anhang zum ZNDG vorgenommen worden sind. Das ZNDG ist zwar noch nicht in Kraft getreten. Das ändert m.E. aber nichts\ndaran, dass der Bundesrat nicht zuständig ist, die Organisationsbestimmungen des BWIS zu ändern.\nNach Art. 8 Abs. 1 Satz 2 RVOG sind von der Ermächtigung des Bundesrates zur Abweichung von\nOrganisationsbestimmungen anderer Bundesgesetze diejenigen Fälle ausgenommen, in denen die\nBundesversammlung die Organisationskompetenz des Bundesrates ausdrücklich einschränkt. Eine\nsolche Einschränkung kann sich nicht nur aus einem Bundesgesetz oder einer Verordnung der Bundesversammlung ergeben, sondern auch aus den Materialien zu solchen Erlassen, die Ausführungen\nzur Organisation der betroffenen Verwaltungseinheit enthalten. Massgeblich ist daher der Wille der\n21\nBundesversammlung und nicht die Form, in welcher die Abweichung ausgeschlossen wurde.\n\nDer vorliegende Fall weist insofern eine Besonderheit auf, als die vom Bundesrat durch Verordnung\nvorgenommenen Änderungen des BWIS inhaltlich zu einem grossen Teil mit dem ZNDG übereinstimmen. Das betrifft insbesondere diejenigen Vorschriften, in welchen das ZNDG den Ausdruck\n«Bundesamt» durch denjenigen der «zuständigen Bundesstelle» ersetzt, während die Verordnung\njeweils die Bezeichnungen «DAP» bzw. «fedpol» verwendet. Auch bezüglich der Änderungen der\n\n19\nSiehe dazu hinten, S. 13 f..\n20\nBericht der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates (Anm. 3), 4019 ff.; AB S 2008 504 ff.; AB N 2008 1242 ff.; Protokolle der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates vom 25. Mai 2007, S. 6, 10, und vom 5. Mai 2008, S. 5 ff.; Protokoll\nder Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates vom 24. Juni 2008, S. 5 f.; Protokolle der Geschäftsprüfungsdelegation\nvom 9. Juli 2007, S. 5 ff., vom 13. September 2007, S. 5 ff., vom 17. Oktober 2007, S. 3 ff., vom 8. November 2007, S. 6 ff. und\nvom 10. November 2008, S. 3 f.; zur Frage der Verfügungskompetenz vgl. insbesondere Stellungnahme des Sekretariats der\nGeschäftsprüfungsdelegation zur Anfrage des Sekretariats der Redaktionskommission betreffend die Überführung der nachrichtendienstlichen Teile des DAP zum VBS vom 27. Oktober 2008, S. 2.\n21\nSägesser (Anm. 6), N. 27; Botschaft über die Anpassung von Organisationsbestimmungen des Bundesrechts (Anm. 12),\n3852 f.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2010, Ausgabe vom 15. April 2010 50\nGutachten Georg Müller\n\n"}