{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2009-09-05", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000218_2009-09-05.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000218.pdf?ID=150000218", "Checksum": "c6347ae24ec8eb9659bd6ff463adadb5"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000218"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 05.09.2009 150000218"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 05.09.2009 150000218"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 05.09.2009 150000218"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:51", "Checksum": "4314e55c3d826f5c2505c48b5b5884e6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 05.09.2009 150000218\n\nDie Zuständigkeit des Bundesrates zur Änderung von Organisationsbestimmungen in Bundesgesetzen hängt also primär davon ab, ob es sich um eine wichtige (grundlegende) Regelung im Sinne\nvon Art. 164 Abs. 1 BV handelt oder nicht. Legt der Bundesgesetzgeber die Organisation der Bundesverwaltung bewusst in einer bestimmten Weise fest, so handelt es sich um eine wichtige Norm, von\nwelcher der Bundesrat nicht abweichen darf. «Je konkreter und eingehender im entsprechenden\nFachgesetz die Form der Organisation des Vollzugs oder der zu erfüllenden Aufgabe geregelt wird,\ndesto eher ist zu vermuten, dass es sich um eine ausdrückliche Einschränkung der Organisationskompetenz des Bundesrates im Sinne des Vorbehaltes von Art. 8 Abs. 1 zweiter Satz RVOG han-\n16\ndelt.» Wird in einem Gesetz eine organisatorische Frage dagegen eher beiläufig normiert, z.B. indem ein im Zeitpunkt des Erlasses bestehendes Amt für die Erfüllung einer Aufgabe zuständig erklärt\n\n13\nBGE 112 Ia 136, 139.\n14\nAubert (Anm. 7), Art. 164, no 41; Biaggini (Anm. 7), Art. 164, N 12; Rhinow/Schefer (Anm. 7), Rz. 2733; Tschannen (Anm. 7),\nArt. 164, Rz. 37; siehe auch Georg Müller, Rechtssetzung und Staatsverträge, in: Daniel Thürer/Jean-François Aubert/Jörg Paul\nMüller (Hrsg.), Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, Rz. 36, mit Hinweisen.\n15\nA.a.O. (Anm. 12), 3852 f.\n16\nSägesser (Anm. 6), Art. 8 N. 28.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2010, Ausgabe vom 15. April 2010 48\nGutachten Georg Müller\n\nund damit der Ist-Zustand festgehalten wird, ohne dass es dafür besondere Gründe gibt, so dürfte\neine unwichtige Organisationsbestimmung vorliegen, die der Bundesrat durch Verordnung ändern\ndarf. Die Frage, ob es sich um eine wichtige oder unwichtige organisatorische Gesetzesvorschrift\nhandelt, lässt sich allerdings oft nicht ohne weiteres beantworten. Es empfiehlt sich deshalb, in Bundesgesetzen von «zuständigen Departementen», «zuständigen Bundesämtern» oder «zuständigen\nDienststellen» zu sprechen, wenn dem Bundesrat die Kompetenz zukommen soll, die zweckmässige\nOrganisation der Bundesverwaltung festzulegen und sie den Verhältnissen anzupassen (Art. 8 Abs. 1\nSatz 1 RVOG).\n\n5. Zulässigkeit der Anpassungen des Bundesgesetzes\nüber Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit\ndurch Verordnung des Bundesrates\n\nDer Bundesrat hat die Verordnung über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge Überführung der nachrichtendienstlichen Teile des Dienstes für Analyse und Prävention zum VBS vom\n12. Dezember 2008 gestützt auf Art. 8 Abs. 1 RVOG erlassen. Er änderte darin u.a. zahlreiche Bestimmungen des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit vom\n21. März 1997 (BWIS; SR 120). Zu prüfen ist, ob er sich damit im Rahmen der Ermächtigung des\nArt. 8 Abs. 1 Satz 2 RVOG gehalten hat, oder ob er wichtige Organisationsbestimmungen des BWIS\ngeändert hat, mit deren Erlass die Bundesversammlung seine Organisationskompetenz einschränken\nwollte.\n\nDas ZNDG bezweckt in erster Linie, die zivilen Nachrichtendienste dem gleichen Departement zu\nunterstellen. Bis zum 1. Januar 2009 war der SND dem VBS, der DAP dem EJPD angegliedert. Die\nTätigkeit der beiden Dienste überschneidet sich in einzelnen Bereichen sowohl der Natur der Sache\nnach als auch von der gesetzlichen Aufgabenumschreibung her. Eine Kooperation der beiden Dienste\nist für eine effiziente Tätigkeit unabdingbar. Im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit über die Nachrichtendienste und den Staatsschutz hatte die GPDel die zuständigen Departemente und den Bundesrat seit\nlängerer Zeit auf die mangelhafte Zusammenarbeit des SND und des DAP hingewiesen. Sie forderte\nwiederholt, dass die Nachrichtendienste einem einzigen Departement zugeordnet und möglichst rasch\neiner gemeinsamen Leitung unterstellt werden sollten. Der Bundesrat traf zwar Massnahmen zu einer\nVerbesserung der Kooperation, doch wurden die Mängel, welche die GPDel gerügt hatte, dadurch\nnicht behoben. Die GPDel beschloss daher einstimmig, mit einer parlamentarischen Initiative die Auf-\n17\ngaben der beiden zivilen Nachrichtendienste einem einzigen Departement zu übertragen. Die GPDel\narbeitete einen Gesetzesentwurf zuhanden der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates aus,\ndie in ihrem Bericht vom 29. Februar 2008 dem Ständerat beantragte, dem Gesetzesentwurf zuzustimmen. Der Bundesrat nahm am 23. April 2008 Stellung zum Bericht der Geschäftsprüfungskom-\n18\nmission und erklärte sich mit den Hauptanliegen des Gesetzesentwurfes einverstanden. Der Ständerat beriet den Gesetzesentwurf am 11. Juni 2008, der Nationalrat am 23. September 2008. Die Vorlage wurde in der Schlussabstimmung vom 3. Oktober 2008 angenommen.\n\n17\nBericht der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates vom 29. Februar 2008 (Anm. 3), 4017 f.\n18\nBBl 2008 4035 ff.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2010, Ausgabe vom 15. April 2010 49\nGutachten Georg Müller\n\n"}