{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2009-09-05", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000218_2009-09-05.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000218.pdf?ID=150000218", "Checksum": "c6347ae24ec8eb9659bd6ff463adadb5"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000218"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 05.09.2009 150000218"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 05.09.2009 150000218"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 05.09.2009 150000218"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:51", "Checksum": "4314e55c3d826f5c2505c48b5b5884e6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 05.09.2009 150000218\n\nDer Bundesrat begründete die Änderung des Art. 8 RVOG in seiner Botschaft über die Anpassung\n12\nvon Organisationsbestimmungen des Bundesrechtes vom 5. Juni 2001 damit, dass die heutige gesetzliche Regelung, wonach er im Rahmen seiner Organisationskompetenz nur von besonderen Organisationsbestimmungen in den Bundesgesetzen abweichen könne, zu Auslegungsproblemen führe\nund die Frage aufwerfe, wie weit die Organisationskompetenz reiche. Mit der Revision sollten diese\nSchwierigkeiten beseitigt werden, indem nicht mehr zwischen den allgemeinen und den besonderen\nOrganisationsbestimmungen in Bundesgesetzen unterschieden werde. Die neue Bundesverfassung\nanerkenne in Art. 178 Abs. 1, was bislang nur gesetzlich vorgesehen gewesen sei. Absicht des Gesetzgebers beim Erlass des RVOG sei es gewesen, dem Bundesrat die Zuständigkeit zur Organisation der Bundesverwaltung zu geben und ihn zu verpflichten, die Bundesverwaltung geänderten Verhältnissen anzupassen. Die bisher in Art. 64 RVOG vorgesehene zeitliche Beschränkung einer allfälligen Abweichung von Organisationsbestimmungen in Bundesgesetzen vertrage sich schlecht mit dem\ngeltenden Verfassungsrecht und der Absicht des Gesetzgebers. Sowohl Verfassung als auch Gesetz\nschlössen nicht aus, dass der Bundesrat im Rahmen seiner Organisationshoheit auch von Bundesgesetzen abweichen könne. Eine zeitliche Limite entspreche daher nur bedingt dem seinerzeit gewählten Konzept und dem heutigen Verfassungsrecht. Die Ermächtigung des Bundesrates zur Abweichung von Organisationsbestimmungen in Bundesgesetzen beziehe sich nach geltendem Gesetzesrecht bloss auf die Gliederung der Bundesverwaltung in Ämter. In der Praxis müssten damit für unproblematische und die Rechte und Pflichten der Bürgerinnen und Bürger nicht betreffende Änderungen – wie beispielsweise der Zusammenschluss zweier Verwaltungskommissionen – das ordentliche\nGesetzgebungsverfahren durchlaufen werden. Um solche Fälle vermeiden zu können, solle mit der\nÄnderung des RVOG präzisiert werden, dass der Bundesrat nicht nur im Bereich der Zuteilung der\nÄmter, sondern im gesamten Bereich der zweckmässigen Organisation der Bundesverwaltung von\nOrganisationsbestimmungen anderer Bundesgesetze abweichen könne.\n\nMit der Revision von Art. 8 Abs. 1 RVOG wurde somit die Organisationsgewalt des Bundesrates ausgedehnt, indem er ermächtigt wurde, alle Bestimmungen über die Organisation der Bundesverwaltung\nzu ändern. Zudem wurde die Beschränkung der Befugnis zur Änderung von Bundesgesetzen auf 4\nJahre aufgehoben.\n\n10\nZur Entstehungsgeschichte Sägesser (Anm. 6), Art. 43, N. 1 ff.\n11\nAS 2003 187.\n12\nBBl 2001 3849 f.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2010, Ausgabe vom 15. April 2010 47\nGutachten Georg Müller\n\nDie Ermächtigung stellt eine Gesetzesdelegation dar. Sie weist insofern eine Besonderheit auf, als der\nBundesrat nicht nur zur Konkretisierung und Ergänzung von Bundesgesetzen ermächtigt wird, sondern sogar zu deren Änderung. Damit wird der Grundsatz der Parallelität der Erlassformen durchbrochen, wonach Rechtsnormen nur von der gleichen Behörde und im gleichen Verfahren geändert werden können, in dem sie erlassen worden sind. Das Bundesgericht hat solche Durchbrechungen des\nGrundsatzes der Parallelität der Erlassformen zugelassen und festgestellt, es sei dem Gesetzgeber\nnicht verwehrt, die Kompetenz zur Änderung oder Aufhebung einer Norm des formellen Gesetzes an\n13\nden Verordnungsgeber zu delegieren. Allerdings muss eine der Verfassung genügende Delegationsnorm vorliegen. Art. 164 Abs. 2 BV lässt die Übertragung von Rechtssetzungsbefugnissen durch\nBundesgesetz zu, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird. Ein Delegationsverbot ergibt sich insbesondere aus Art. 164 Abs. 1 BV, wonach alle wichtigen rechtsetzenden\n14\nBestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind. Der Vorbehalt in Art. 8 Abs. 1\nSatz 2 RVOG, welcher von der Ermächtigung des Bundesrates, Organisationsbestimmungen zu ändern, diejenigen Fälle ausnimmt, in denen die Bundesversammlung die Organisationskompetenz des\nBundesrates ausdrücklich einschränkt, ist bei verfassungskonformer Auslegung so zu verstehen, dass\nder Bundesrat nicht von wichtigen, sondern bloss von unwichtigen Organisationsbestimmungen in\nGesetzen abweichen kann. Diese Auslegung wird durch die Ausführungen in der Botschaft über die\n15\nAnpassung von Organisationsbestimmungen bestätigt. Der Bundesrat legt dar, verfassungsrechtlich\nhätten die Anpassungen dann über den Weg des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens zu erfolgen,\nwenn es sich um grundlegende Bestimmungen im Sinne von Art. 164 Abs. 1 BV handle. Eine Abweichung von Organisationsbestimmungen in Bundesgesetzen sei sodann ausgeschlossen, wenn die\nBundesversammlung die Organisationskompetenz des Bundesrates ausdrücklich einschränke. Eine\nsolche Einschränkung könne sich aus dem Bundesgesetz selber oder aus den Gesetzesmaterialien\nergeben. Massgebend sei der entsprechende Wille der Bundesversammlung, nicht die Form, in welcher die Abweichung ausgeschlossen werde.\n\n"}