{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2009-09-05", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000218_2009-09-05.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000218.pdf?ID=150000218", "Checksum": "c6347ae24ec8eb9659bd6ff463adadb5"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000218"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 05.09.2009 150000218"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 05.09.2009 150000218"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 05.09.2009 150000218"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:51", "Checksum": "4314e55c3d826f5c2505c48b5b5884e6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 05.09.2009 150000218\n\nIm gemeinsamen Antrag an den Bundesrat vom 18. November 2008 betreffend den Erlass der Verordnung über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge Überführung der nachrichtendienstlichen Teile des Dienstes für Analyse und Prävention zum VBS führten das EJPD und das\nVBS aus, die Vorlage stehe im Einklang mit dem ZNDG. Der Bundesrat nehme mit der Zuordnung des\nDAP zum VBS die entsprechenden organisationsrechtlichen Bestimmungen des ZNDG vorweg, weshalb der Ersatz von Ausdrücken im Anhang zum ZNDG betreffend Änderung des BWIS obsolet sei.\nDer Bundesrat werde mit dem Beschluss zum Inkrafttreten des ZNDG eine Verordnung über die Änderung gesetzlicher Bestimmungen zu erlassen haben, in welcher die Art. 5 und 7 des BWIS, welche\ndurch das ZNDG geändert worden seien, gestützt auf Art. 8 Abs. 1 RVOG den durch die Verordnung\nvom 12. Dezember 2008 geschaffenen organisatorischen Verhältnissen angepasst werden müssten.\nAus dem Antrag geht nicht hervor, warum darauf verzichtet worden ist, die nachrichtendienstlichen\nTeile des DAP auf einen Zeitpunkt nach dem Inkrafttreten des ZNDG, z.B. auf den 1. Februar 2009, in\ndas VBS zu überführen, oder das ZNDG rückwirkend auf den 1. Januar 2009 in Kraft zu setzen, um\ndie notwendigen Verordnungen zur Überführung gestützt auf dieses Gesetz zu erlassen.\n\n2. Fragestellung\n\nDie GPDel hat mich am 25. Juni 2009 beauftragt, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:\n\n1. Stellt die Zuweisung der Zuständigkeiten im BWIS, die das ZNDG für das bisherige «Bundesamt» und neu für die «zuständige Dienststelle des Bundes» vornimmt, einen Anwendungsfall gemäss Art. 8 Abs. 1 RVOG dar, bei welchem die Bundesversammlung die Organisationskompetenz des Bundesrates ausdrücklich einschränkt?\n\n2. Das ZNDG führt neu in Art. 5 Abs. 2 BWIS die Bestimmung ein, dass der Bundesrat die Departemente, die zuständigen Dienststellen des Bundes, welche Aufgaben nach diesem Gesetz erfüllen, und das Bundesamt, welches nach dem Gesetz Verfügungen erlässt, per Verordnung\nfestzulegen hat. Liegt bei dieser Bestimmung ein Anwendungsfall gemäss Art. 8 Abs. 1 RVOG\n\n5\nAS 2008 6261.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2010, Ausgabe vom 15. April 2010 44\nGutachten Georg Müller\n\nvor, bei welchem die Bundesversammlung die Organisationskompetenz des Bundesrates ausdrücklich einschränkt?\n\n3. Falls die Fragen 1 und 2 ganz oder teilweise zu bejahen sind:\na) Wie hätte der Bundesrat seine rechtsetzenden Beschlüsse vom 12. Dezember 2008 mit\nden Bestimmungen des ZNDG koordinieren können?\nb) Wie kann der Bundesrat im Nachgang zum Erlass der Verordnung vom 12. Dezember\n2008 eine Koordination mit dem ZNDG vornehmen, damit die Änderungen des ZNDG am\nBWIS in dem vom Parlament beschlossenen Wortlaut in Kraft treten können?\n\n3. Organisationsgewalt des Bundesgesetzgebers und\ndes Bundesrates\n\nNach Art. 164 Abs. 1 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören u.a. die grundlegenden Bestimmungen über die Organisation\nund das Verfahren der Bundesbehörden (lit. g). Art. 178 BV legt einige Leitungs- und Strukturprinzipien der Bundesverwaltung fest. Nach dessen Abs. 1 leitet der Bundesrat die Bundesverwaltung; er\nsorgt für ihre zweckmässige Organisation und eine zielgerichtete Erfüllung der Aufgaben. Abs. 2\nschreibt vor, dass die Bundesverwaltung in Departemente gegliedert wird; jedem Departement steht\nein Mitglied des Bundesrates vor.\n\nAus den erwähnten beiden Verfassungsbestimmungen ergibt sich, dass die Organisationsgewalt zwi-\n6\nschen dem Bundesgesetzgeber und dem Bundesrat geteilt ist. Die Grundzüge der Organisation der\nBundesbehörden sind durch Gesetz festzulegen. Der Bundesrat kann jedoch seinem Auftrag, für eine\nzweckmässige Organisation und eine zielgerichtete Erfüllung der Aufgaben durch die Bundesverwaltung zu sorgen (Art. 178 Abs. 1 Satz 2 BV), nur nachkommen, wenn ihm der Gesetzgeber ausreichende Regelungsbefugnisse überlässt. Er muss insbesondere die Möglichkeit haben, die Strukturen\nder Bundesverwaltung veränderten Verhältnissen anzupassen.\n\nWelche Rechtsnormen über die Organisation der Bundesverwaltung so wichtig sind, dass sie der\nForm des Bundesgesetzes bedürfen, kann der Bundesverfassung nicht unmittelbar entnommen wer-\n7\nden. In der Lehre sind Kriterien entwickelt worden, um die Wichtigkeit einer Regelung zu bestimmen.\nGenannt werden insbesondere die Zahl der geregelten Verhaltensalternativen, die Grösse des Adressatenkreises, die Intensität der Regelung für die Betroffenen, die Bedeutung für die Ausgestaltung des\npolitischen Systems, finanzielle Auswirkungen für Staat und Private, Umstrittenheit bzw. Akzeptierbarkeit in der Rechtsgemeinschaft und das geltende Recht als Ausdruck vorangegangener Wertungen.\nZu berücksichtigen sind überdies das Bedürfnis nach Flexibilität der Regelungen und die Eignung des\n\n"}