{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2009-09-05", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000218_2009-09-05.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000218.pdf?ID=150000218", "Checksum": "c6347ae24ec8eb9659bd6ff463adadb5"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000218"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 05.09.2009 150000218"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 05.09.2009 150000218"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 05.09.2009 150000218"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:51", "Checksum": "4314e55c3d826f5c2505c48b5b5884e6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 05.09.2009 150000218\n\nSeit längerer Zeit stellte die Geschäftsprüfungsdelegation der Eidgenössischen Räte (GPDel) Mängel\nin der Zusammenarbeit der beiden zivilen Nachrichtendienste des Bundes fest. Einen der wesentlichen Gründe dafür sah sie darin, dass der Strategische Nachrichtendienst (SND) unmittelbar dem\nVorsteher des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS)\nunterstellt war, während der Dienst für Analyse und Prävention (DAP) als Teil des Bundesamtes für\nPolizei im Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement angesiedelt war. Die GPDel beauftragte\ndaher ihren Präsidenten, eine parlamentarische Initiative zur Schaffung der erforderlichen Gesetzes-\n2\ngrundlagen für eine organisatorische Neuregelung der Unterstellungsverhältnisse einzureichen. Die\nGeschäftsprüfungskommissionen beider Räte gaben dieser Initiative Folge, und die GPDel wurde mit\nder Ausarbeitung eines Gesetzesentwurfes beauftragt. Der Bericht und Gesetzesentwurf der GPDel\n3\nwurde von der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates gutgeheissen. Gestützt auf diese\nVorarbeiten ist das ZNDG erlassen worden.\n\nDas ZNDG schreibt die Unterstellung der zivilen Nachrichtendienste unter ein Departement vor. Dies\nbedingte einerseits die Schaffung einer spezialgesetzlichen Grundlage für die bisher im Militärgesetz\ngeregelte zivile Auslandaufklärung durch den SND. Andererseits musste das Bundesgesetz über\nMassnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit vom 21. März 1997 (BWIS; SR 120) so geändert\nwerden, dass der DAP, soweit er nachrichtendienstliche Aufgaben nach diesem Gesetz erfüllt, nicht\nTeil des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes ist. Die Organisationsbestimmungen sind\nso gefasst, dass dem Bundesrat nur die Unterstellung der Dienste unter das gleiche Departement\nvorgeschrieben wird, er im Übrigen aber eine möglichst weit reichende Organisationskompetenz behält. Aus diesem Grunde ist in den geänderten Bestimmungen des BWIS nicht mehr von einem Bundesamt, sondern von einer «zuständigen Dienststelle des Bundes» die Rede, die vom Bundesrat\n4\ndurch Verordnung einem Departement unterstellt wird.\n\n1\nPubliziert in BBl 2008 8249.\n2\nParlamentarische Initiative von Ständerat Hans Hofmann «Übertragung der Aufgaben der zivilen Nachrichtendienste an ein\nDepartement» vom 13. März 2007 (Pa. Iv. 07.404).\n3\nParlamentarische Initiative Übertragung der Aufgaben der zivilen Nachrichtendienste an ein Departement, Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates vom 29. Februar 2008, BBl 2008 4015.\n4\nSiehe dazu Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates (Anm. 3), 4024, wo ausgeführt wird, die Änderungen\ndes BWIS sollten «den Bundesrat mit der Festlegung der entsprechenden Vollzugszuständigkeit beauftragen, ohne dass die\nOrganisationseinheit im Gesetz vorgegeben wird. Damit soll eine Festlegung der Organisation und der Zuständigkeit der jeweiligen Dienste auf Verordnungsebene ermöglicht werden. Es würde damit ggf. auch ohne besondere Gesetzesänderung möglich, den DAP, der heute als Teil des gesetzlich zuständigen Bundesamtes BAP die nachrichtendienstlichen Aufgaben nach\nArt. 2, 4 und 5 ff. BWIS erfüllt, aus dem BAP herauszulösen und einem anderen Departement als dem Eidgenössischen Justizund Polizeidepartement (EJPD) zu unterstellen.»\n\nVPB/JAAC/GAAC 2010, Ausgabe vom 15. April 2010 43\nGutachten Georg Müller\n\nAm 12. Dezember 2008 erliess der Bundesrat die Verordnung über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge Überführung der nachrichtendienstlichen Teile des Dienstes für Analyse und Prä-\n5\nvention zum VBS. Mit dieser Verordnung, die sich auf Art. 8 Abs. 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010) stützt, wurden mehrere Gesetze geändert. So wurden u.a. in verschiedenen Artikeln des BWIS die Ausdrücke «Bundesamt für Polizei» und «Bundesamt» durch «DAP» ersetzt, in andern Artikeln der Ausdruck «Bundesamt» durch\n«fedpol» und der Ausdruck «Departement» durch «VBS». In acht Artikeln des BWIS wurden Änderungen vorgenommen, die dazu dienen sollten, die Überführung der nachrichtendienstlichen Teile des\nDienstes für Analyse und Prävention in das VBS zu ermöglichen. Die Verordnung trat am 1. Januar\n2009 in Kraft. Heute gilt deshalb das BWIS in der durch die Verordnung des Bundesrates geänderten\nFassung.\n\n"}