Als öffentliches Interesse könnte namentlich das Versorgungsziel betrachtet werden, das die Bundesverfassung für die Post- und Fernmeldedienste in Artikel 92 Absatz 2 definiert. Diese Argumentation ist jedoch nicht haltbar, da man die in Frage stehenden Bankdienstleistungen nicht zu den Postdienstleistungen zählen kann (s.o. Ziffer 3.2.1). Es müsste daher dargetan werden, dass das private Bankengewerbe heute den Bedarf nach Finanzdienstleistungen ungenügend deckt, so dass der Bund gewissermassen zur Korrektur eines Marktversagens in die Lücke springen müsste, um dem öffentlichen Interesse an hinreichenden Bankdienstleistungen zum Durchbruch zu verhelfen.