103 Satz 2 BV zur Strukturpolitik und Art. 104 Abs. 2 BV zur Landwirtschaft). Wenn der Bund aus anderen als wirtschaftspolitischen Gründen ein staatliches Tätigwerden (Abweichung vom Grundsatz der Staatsfreiheit) vorsieht, braucht er dafür eine Kompetenzgrundlage (vgl. Art. 89 BV zur Energiepolitik, Art. 92 BV zum Fernmeldewesen, Art. 90 BV zur Kernenergie) und muss sich auf ein öffentliches Interesse stützen können, aber er bedarf keines «Abweichungsvorbehaltes»35. Dass die Verfassung keine Kompetenzgrundlage für den Betrieb einer Postbank enthält, wurde oben (Ziffer 3) bereits ausgeführt.