Der Staat hat sich allerdings mit Zurückhaltung am Wettbewerb zu beteiligen34. Es lässt sich der Verfassung eine Grundentscheidung für eine staatsfreie Wirtschaft entnehmen (auch: «Grundsatz der Privatwirtschaft»). Dieser Grundsatz darf nicht mit dem «Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit» gemäss Artikel 94 BV verwechselt werden. Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, die wirtschaftspolitisch motiviert sind, brauchen eine entsprechende besondere Verfassungsgrundlage (vgl. Art. 100 Abs. 3 BV zur Konjunkturpolitik, Art. 101 Abs. 2 Satz 2 BV zur Aussenwirtschaftspolitik, Art. 102 Abs. 2 BV zur Landesversorgung, Art. 103 Satz 2 BV zur Strukturpolitik und Art.