Es ist jedoch weitgehend anerkannt, dass auch der Staat als Wettbewerbsteilnehmer den gleichen Regeln unterworfen sein muss wie die anderen Wettbewerbsteilnehmer. Aus Gründen der Wettbewerbsneutralität sind keine Querfinanzierungen aus Steuergeldern oder Monopolbereichen erlaubt32. Dieses Verbot der Querfinanzierung hat der Gesetzgeber beispielsweise in Artikel 9 Absatz 4 des Postgesetzes für die Wettbewerbsdienste der Post und in Artikel 4 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Meteorologie und die Klimatologie (SR 429.1, MetG) für die erweiterten Dienstleistungen der MeteoSchweiz ausdrücklich festgehalten33. Im Fall der Postbank wäre zwar mit einer Querfinanzierung zu rechnen.