Als Hauptfall einer solchen Abweichung nennt die Verfassung «insbesondere auch Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten». Gemäss der Botschaft zum Verfassungsentwurf 1996 ist es dem Staat grundsätzlich «untersagt, Regelungen und Massnahmen zu treffen, die den Wettbewerb unter privaten Wirtschaftssubjekten verzerren oder den Wettbewerb sogar ganz verunmöglichen.»30