Dieser Auftrag und die damit verbundene Kompetenz werden in den Artikeln 9 ff. des Bundesgesetzes über die Schweizerische Nationalbank (SR 951.11, Nationalbankgesetz, NBG) so interpretiert, dass die Nationalbank als Mittel zum genannten Zweck einen bestimmten Katalog von Bankgeschäften vornehmen darf, mit welchen sie teilweise in ein gewisses Konkurrenzverhältnis zu den privaten Banken tritt. Dieser Umstand verleiht jedoch dem Bund nicht die Kompetenz, zu völlig anderen Zwecken (konkret: Finanzierung der Grundversorgung im Post- und Fernmeldewesen, Anlage von Kundengeldern der Postfinance) noch eine zweite Bank zu betreiben.