3.2.3 Artikel 99 BV (Geld- und Währungspolitik) Artikel 99 BV enthält unter anderem die Verfassungsgrundlage, aufgrund derer der Bund die Nationalbank betreiben kann. In Absatz 2 gibt die Verfassung der Nationalbank ihren Auftrag: Sie soll eine Geld- und Währungspolitik führen, die dem Gesamtinteresse des Landes dient. Dieser Auftrag und die damit verbundene Kompetenz werden in den Artikeln 9 ff.