3.2.2.4 Zwischenergebnis Aufgrund des Wortlautes und der historisch-systematischen Betrachtung ist zu schliessen, dass Artikel 98 BV dem Bund zwar die Kompetenz zum Erlass von Vorschriften zum Schutz der Bankkunden und des Funktionierens des Effektenhandels gibt, nicht aber zum Betrieb einer kommerziellen Bank, sei es als Postbank oder anderswie. Die bisherige Selbstbeschränkung des Gesetzgebers entspricht somit dem geltenden Verfassungsrecht.