Bei der Totalrevision der Bundesverfassung von 1999 war in Bezug auf die hier interessierende Frage nie die Rede von einer Ausnahme zum allgemeinen Nachführungskonzept, so dass die obigen Ausführungen für Artikel 98 BV gleichermassen zutreffen27. 3.2.2.3 Teleologische Auslegung Die teleologische Betrachtung trägt nicht viel bei zur Beantwortung der Frage. Denn einerseits ist klar, dass das Hauptziel von Artikel 98 BV der Gläubiger- und Funktionsschutz ist, doch andererseits heisst dies nicht automatisch, dass andere Ziele mit derselben Norm nicht verfolgt werden können28. Für den Betrieb einer Bundesbank bietet jedoch auch die teleologische Betrachtung keine Grundlage.