Solche, die die Anleger vor unseriösem Verhalten der Banken schützen wollen, und solche, die das Funktionieren der Effektenmärkte sicherstellen sollen26. So verlangt das Bankengesetz eine Betriebsbewilligung (Art. 3 ff.), macht Vorschriften zu den eigenen Mitteln, zur Liquidität, zu Jahresrechnung etc. (Art. 4 ff.), zu Überwachung und Revision (Art. 18 ff.), installiert ein Aufsichtssystem (Art. 23 ff.), verlangt besondere Massnahmen bei Insolvenzgefahr und beim Bankenkonkurs (Art. 25 ff.), etc.