An sich hätte sich das Bankengesetz als hauptsächlich gewerbepolizeilicher Erlass weiterhin auf die allgemeine Gewerbekompetenz (d.h. auf den damals neuen Artikel 31bis) stützen können. Da das Gesetz jedoch nicht nur wirtschaftspolizeiliche, sondern auch wirtschaftspolitische Bestimmungen enthielt, entschloss man sich, mit Artikel 31quater einen besonderen Bankenartikel zu schaffen, welcher den gesamten Inhalt des Bankengesetzes abdecken sollte24.