1934 war es selbstverständlich, dass die Banken zum «Gebiete des Gewerbewesens» gezählt werden konnten22. Bei der Revision der Gewerbeartikel 1947 wurde dieser Artikel 34ter aufgehoben und sein Inhalt in Artikel 31bis wieder aufgenommen23. Gleichzeitig wurde an der freigewordenen Stelle des alten Artikel 34ter eine Vorschrift aufgenommen, welche sich mit dem Arbeitsrecht befasste und mit gewissen Änderungen bis 1999 in Kraft blieb. An sich hätte sich das Bankengesetz als hauptsächlich gewerbepolizeilicher Erlass weiterhin auf die allgemeine Gewerbekompetenz (d.h. auf den damals neuen Artikel 31bis) stützen können.