Wird die Gesetzgebung insgesamt als Sache des Bundes bezeichnet, so deutet dies darauf hin, dass der Bund eine umfassende Kompetenz hat, die er in irgend einer Weise ausüben kann, sei es durch polizeirechtliche Erlasse, durch ein Monopol mit konzessionierten privaten Anbietern oder gar durch ein Monopol mit staatlichen Regiebetrieben. So ist es allgemein anerkannt, dass der Bund gestützt auf Artikel 90 BV im Bereich der Kernenergie alle genannten Möglichkeiten hat20. Auch aus diesem Vergleich ist der Schluss zu ziehen, dass die Formulierung von Artikel 98 Absätze 1 und 2 BV («erlässt Vorschriften über») sich nur auf die Rolle des Regulators bezieht.