Entsprechendes gilt für Artikel 54 Absatz 1 zu den auswärtigen Angelegenheiten, Artikel 60 Absatz 1 zur Armee und Artikel 99 Absatz 1 zum Geld- und Währungswesen. Ordnet die Verfassung hingegen nur an, dass der Bund Vorschriften erlasse, so spricht dies sprachlich gesehen primär die Rolle des Regulators an.