3.2.1.5 Zwischenergebnis Insgesamt spricht alles dafür, dass Artikel 92 BV dem Bund nicht die Kompetenz gibt, sich in den genannten Bereichen unternehmerisch zu betätigen. Dies gilt gleichermassen für beide Teilfragen (Aktivgeschäft, Anlage und Vorsorge einerseits, Hypothekengeschäft andererseits)19. 3.2.2 Artikel 98 Absätze 1 und 2 BV (Banken und Finanzdienstleistungen in anderen Bereichen) Nach Artikel 98 Absatz 1 BV erlässt der Bund Vorschriften über das Banken- und Börsenwesen; er trägt dabei der besonderen Aufgabe und Stellung der Kantonalbanken Rechnung. Nach Absatz 2 kann er Vorschriften erlassen über Finanzdienstleistungen in anderen Bereichen.