Es wäre nun ziemlich widersprüchlich, wenn der Postartikel, trotz der Existenz zweier verschiedener Regelungen für Post und Banken, der Post über den Zahlungsverkehr hinaus eine Betätigung im eigentlichen Geschäftsbereich der Banken erlauben würde. Zwar ist die Post mit ihren diversen Angeboten im Finanzbereich zum Teil schon relativ weit in den Bankenbereich vorgestossen. Daraus, dass die Grenzen von Artikel 92 Absatz 1 BV damit schon stark gedehnt wurden, kann nun aber keineswegs abgeleitet werden, diese Kompetenznorm decke auch andere zentrale Bankgeschäfte wie das Aktivgeschäft, die Bereiche von Anlage und Vorsorge sowie das Hypothekengeschäft.