16 Gemäss Art. 11c Abs.1 POG ist die Post verpflichtet, die für den Zahlungsbedarf nicht benötigten Gelder so anzulegen, dass ihre Sicherheit und ein marktkonformer Ertrag gewährleistet sind. 17 Geschäftsbericht 2005 der Schweizerischen Post, S. 28, verfügbar auf www.post.ch unter der Verknüpfung „Über uns“. 18 Anzumerken ist dabei, dass damit auch das bankspezifische Risiko den Banken überlassen wird. VPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 2. September 2009 135 Gutachten EJPD/Bundesamt für Justiz