Artikel 92 Absatz 2 BV gibt dem Bund den Auftrag, «für eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung mit Post- und Fernmeldediensten in allen Landesgegenden» zu sorgen. Es hat sich bereits erwiesen, dass der Zahlungsverkehr zu den Postdienstleistungen gehört. Das Hauptargument der Post, weswegen ihr das Hypothekengeschäft erlaubt sein sollte, ist der Umstand, dass ihr für die sehr umfangreichen und heute steigenden Kundengelder (rund 38 Milliarden in der Bilanz 2005) im Inland nicht genügend geeignete Anlagemöglichkeiten16 zur Verfügung stünden. Dies mache umfangreiche Auslandanlagen nötig, welche mittlerweile rund die Hälfte der gesamten Anlagen ausmachten.