Ein solcher Schluss wird indessen von keinem der Autoren gezogen, der sich zur Frage der Interpretation von Artikel 92 BV bzw. Artikel 36 aBV geäussert hat. Aus der historischen Betrachtung lässt sich vielmehr ableiten, dass sowohl 1999 als auch vorher bei der Verfassungsgebung stets die Meinung bestand, das eigentliche Bankgeschäft falle grundsätzlich nicht unter den Postartikel. Fest steht auch, dass die Verfassung der Post nur solche Tätigkeitsfelder zuweist, bei denen ein Bezug zum eigentlichen Postgeschäft besteht; im Finanzbereich ist dies konkret der Zahlungsverkehr.