PG bezeichnet der Bundesrat die Wettbewerbsdienste der Post. Die darauf gestützten Artikel 11–13 VPG nennen weitere Dienstleistungen im Zahlungsverkehr, insbesondere die Kartengeldprodukte und den Checkverkehr, Geldmarktanlagen, Kontoführung mit oder ohne Verzinsung, Vermittlung von Dienstleistungen und Produkten Dritter, sowie elektronische Dienstleistungen und Produkte als Nebenleistungen zu Post- und Zahlungsverkehrsdienstleistungen.